Zerkleinerungstechnologie pflanzlicher Rohstoffe

AGB

ALLGEMEINE LIEFERUNGSBEDINGUNGEN der Firma ZETEPRO GmbH für Verträge mit kaufmännischen und gewerblichen Unternehmen gültig ab 1. März 2017

1. Allgemeines

1.1. Allen, auch zukünftigen von der Firma ZETEPRO GmbH (ZETEPRO/wir) abgeschlossenen Verträgen über die Behandlung, Be- oder Verarbeitung, insbesondere auch Zerkleinerung, und Granulierung, von natürlichen und sonstigen Rohstoffen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Lieferungsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für etwa abgeschlossene Kaufverträge.

Alle Geschäftsbedingungen, Klauseln oder Ergänzungen des Kunden oder eines Maklers lehnen wir ausdrücklich ab. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich akzeptiert werden. Dies gilt auch, wenn wir nach dem Eingang einer Bestätigung nicht nochmals ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Ergänzend gelten §§ 651, 433 ff, 631 ff BGB und die INCOTERMS, aktuelle Fassung. Für alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen, gilt die „Allgemeine Deutsche Spediteurbedingung“ (ADSp) der jeweils neusten Fassung, sowie die „Logistik-AGB“ der jeweils neusten Fassung, für alle logistischen (Zusatz-) Leistungen, die nicht von dem Verkehrsvertrag der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) erfasst werden, jedoch vom Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden. Hierzu zählen insbesondere speditionsübliche logistische Leistungen, die mit der Beförderung, Lagerung, Umverpackung, Ummarkierung, Abfüllung, Nachtrocknung, Lüftung, Vorratsschutz, Reinigung, Aussortierung und Mischung von Gütern in Zusammenhang stehen.

1.2. Anfechtungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen und Fristsetzungen beider Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift und Übermittlung im Original oder durch Telefax.

2. Vertragsinhalt, Angebote, Abschlüsse und Preise

2.1 Mündliche Angebote, Zusagen, Vertragsänderungen und Absprachen unserer Mitarbeiter, ausgenommen Geschäftsführer und Prokuristen, sind freibleibend und unverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Hierauf kann nur schriftlich verzichtet werden. Verbindlich sind nur schriftliche, oder per Telefax bestätigte Zusagen oder Abschlüsse.

2.2. Unsere Warenbeschreibungen und Qualitätsangaben sowie Auskünfte über die Eignung und Verwendbarkeit der Endprodukte sind nicht als Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung anzusehen.

2.3. Wir sind verpflichtet, die vom Kunden gelieferten Herstellanweisungen, Vorgaben und Verfahren einzuhalten, aber nicht deren Tauglichkeit für den angegebenen Zweck oder die Qualität oder Eignung der beigestellten Rohware zu überprüfen.

2.4. Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Änderungen der Mehrwertsteuersätze bestimmt sich die Höhe der Mehrwertsteuer nach dem Zeitpunkt der Lieferung.

3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden , Lieferung, Abholung und Leistung / Fristen

3.1.1. Die Anlieferung der vom Kunden beizustellenden Rohware ist eine Hauptpflicht. Die beizustellende Rohware ist in guter, einwandfreier Qualität und Verpackung und gemäß seiner Rohwarenbeschreibung und deutlich markiert vom Kunden anzuliefern. Der Kunde garantiert, dass von der beigestellten Rohware beim Umgang mit ihr keine Gefahren für Menschen und Sachen (Maschinen/Anlagen) im Zuge der Verarbeitung und Lagerung ausgehen können, insbesondere weder Verunreinigungen oder Kontaminationen (z.B. Mycotoxine, Schimmel, Allergene), noch Fremdbestandteile (z.B. Metall, Glas, Steine) oder allgemeine Gefahren (z.B. Brand, Explosion) vorliegen. Es hat auf entsprechende konkrete und abstrakte Risiken, auch wenn sie konkret von ihm noch nicht festgestellt sind, ausdrücklich hinzuweisen. Er hat für daraus entstehende Schäden unabhängig von einem Verschulden einzustehen.

3.1.2. Entspricht die beigestellte Rohware nicht den Anforderungen gemäß 3.1.1., ist ZETEPRO berechtigt, die Erfüllung des Vertrages nach seiner Wahl endgültig abzulehnen oder einzustellen, bis eine Vereinbarung über eine angemessene Heraufsetzung des Entgelts getroffen ist. In beiden Fällen können wir die Bezahlung der erbrachten Teilleistung verlangen und im Übrigen von dem weiteren Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn wegen Unerheblichkeit der Gefahren oder Behinderungen die Fortsetzung der Bearbeitung ohne weiteres zumutbar ist.

3.1.3. ZETEPRO ist nicht in der Lage, sich Kenntnisse über alle beigestellten Stoffe zu beschaffen. Wir sind vor Arbeitsbeginn weder zur Beratung, noch zur Überprüfung der Identität, der Qualität oder Tauglichkeit beigestellter Stoffe für den beabsichtigten Einsatz- oder Verwendungszweck oder der Tauglichkeit von Ver- oder Bearbeitungs- oder Mischungs-Anweisungen, verpflichtet.

3.1.4. ZETEPRO verfügt nicht über eine spezielle Herstellerlaubnis und bearbeitet und behandelt ausschließlich Waren, für die eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Der Kunde garantiert, dass ZETEPRO das von ihm beigestellte Produkt für den angegebenen Einsatz- oder Verwendungszweck bearbeiten darf. Im Falle falscher oder unvollständiger Angaben ist eine Haftung von ZETEPRO ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Schäden freizuhalten.

3.2.1. Vereinbarte Termine gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Anlieferung der Rohware durch den Kunden und nur bei qualitativ mindestens durchschnittlicher Rohware. Da die Qualität schwankt, sind die Termine in Abhängigkeit von der Rohware nicht verbindliche Zielvorgaben. Beizustellende Rohware ist vom Kunden unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens 2 Tage vor dem von uns mitzuteilenden Beginn der Bearbeitung anzuliefern. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend der Verzögerung, soweit wir nicht Nachfristen gesetzt haben.

3.2.2 Im Falle unseres Lieferverzuges ist der Kunde nicht zur Geltendmachung von Verzugsschadensersatzansprüchen berechtigt, wenn der Verzug weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder begründet worden ist. In jedem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit der Schadensersatzanspruch auf den als Folge des Verzuges typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.

3.3. Verzögert sich die Lieferung durch unvorhergesehene Umstände aller Art, z.B. Transporthindernisse, Maschinenschäden, Krankheiten, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen oder höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Fristen ein. Das gilt auch, wenn diese Umstände eintreten, nachdem ZETEPRO selbst in Verzug geraten ist. Durch solche unvorhergesehenen Verzögerungen entstandene Kosten haben wir nicht zu erstatten.

3.4. Alle Lieferungen und Werkleistungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit der Rohware seitens des Kunden oder -bei Beschaffung der Rohware durch uns- mit den von uns zu beschaffenden Roh-, Hilfs-, Zusatz- oder sonstigen Stoffen seitens des Vorlieferanten sowie dem Vorbehalt der glücklichen Ankunft der zu liefernden Ware. Unser Eindeckungsvertrag darf ebenfalls den Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten.

3.5. Auch wenn eine zu bearbeitende oder zu liefernde Menge im Vertrag vereinbart ist, bestimmt sich die zu liefernde Menge ausschließlich nach der Menge, der Art und der Qualität der vom Kunden jeweils beigestellten Rohware unter Berücksichtigung des handelsüblichen Bearbeitungsverlustes. Zur Bearbeitung und/oder Behandlung nachgelieferter Mengen sind wir nur bei Abschluss eines neuen Vertrages verpflichtet. Wir sind zu Teillieferungen in für den Kunden im Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt, der Kunde zur Bezahlung entsprechender Teilmengen verpflichtet. Alle Teillieferungen eines Abschlusses gelten als besondere Geschäfte.

3.6. Die Abholung durch den Kunden und der Abruf der Ware sind wesentliche Hauptpflichten. Fertiggestellte Ware muss der Kunde binnen 2 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung abholen.

4. Bezahlung, Verzug, Verrechnung / Zurückbehaltungsrecht

4.1 Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist zulässig. In jedem Fall sind gesetzliche Zinsen zu zahlen.

4.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen von ZETEPRO aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.3 Werden uns nach dem Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden oder die Erfüllung seiner Leistungspflichten zweifelhaft erscheinen lassen oder gerät der Kunde mit wesentlichen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten trotz Fristsetzung mehr als 14 Tage in Verzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Pflichten bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aufzuschieben und Vorauszahlung sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen, auch aus von dem Kunden gegebenen Wechseln, zu verlangen.

4.4 Kommt der Kunde einem gemäß Nr. 4.3 berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung nicht binnen 5 Werktagen nach, so sind wir berechtigt, die Erfüllung aller abgeschlossenen Verträge zu verweigern und – nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 5 Werktagen – die Erfüllung von nicht ausgeführten Verträgen zu verweigern und daneben Schadensersatz zu verlangen oder zurückzutreten.

4.5. ZETEPRO steht an den von ihr hergestellten oder bearbeiteten Sachen ein Pfandrecht für seine Forderungen aus dem Vertrag zu, wenn sie in ihren Besitz gelangt sind, soweit sie nicht Eigentümerin wird.

5. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

5.1 Die ausgelieferte Ware bleibt bzw. wird als Vorbehaltsware Eigentum von ZETEPRO bis zur vollständigen Erfüllung der Entgeltforderung sowie sämtlicher, auch künftiger, nicht fälliger oder bedingter Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger Wechselforderungen. Vorbehaltsware ist auch solche Ware, die aus vom Kunden gelieferten Stoffen hergestellt wird, auch wenn keine neue Sache hergestellt worden ist.

5.2 Die weitere Verarbeitung oder Bearbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrage von ZETEPRO, ohne dass ihr hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Ihr steht das Eigentum an der neu entstandenen Sache zu. Wird Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihr das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Bearbeitung, etc. Der Kunde überträgt uns bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte, und zwar bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die neue Ware wird vom Kunden für ZETEPRO unentgeltlich verwahrt.

5.3 Der Kunde ist vorbehaltlich der Klausel 5.7 ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, jedoch ist es ihm untersagt, sie zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Der Kunde tritt uns hiermit die Forderungen ab, die ihm aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung der gem. Nr. 5.2 entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Kunde uns die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zu einem Widerruf durch uns ermächtigt, der im Falle eines Verzuges mit einer einzelnen Forderung aus der Geschäftsbeziehung jederzeit zulässig ist.

5.4 Unter dem Wert der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Absätze ist stets der Preis/Lohn, den wir dem Kunden für die Ware berechnet haben, zu verstehen (Rechnungspreis).

5.5 Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, ihre Sicherungen nach ihrer Wahl und insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

5.6 Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Kunden, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Kundenlandes erforderlich sind, so hat der Kunde derartige Handlungen vorzunehmen. Dies ist eine wesentliche Hauptleistungspflicht.

5.7 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzuge, so kann ZETEPRO ihm die Veräußerung der Vorbehaltsware oder deren Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren sowie deren Wegschaffung untersagen sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware oder der verarbeiteten und bearbeiteten Vorbehaltsware verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf Ware, an denen nach den vorstehenden Vorschriften Rechte von uns bestehen, unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt beim Zugriff auf Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen abgetreten sind. Etwa anfallende Interventionskosten haben der Kunde zu tragen und zu erstatten.

5.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, steht uns nach Setzung einer angemessenen Frist ein Anspruch auf Rücklieferung der verkauften Ware zu.

5.9 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere ein Rücknahmeverlangen, gilt als Rücktritt vom Vertrag. ZETEPRO ist berechtigt, unabhängig vom Rücktritt daneben Schadensersatz nach den allgemeinen Bestimmungen zu verlangen.

6. Gewährleistung / Rüge / Haftung

6.1 Bei allen Lieferungen hat der Kunde eine Untersuchung unverzüglich nach der Ablieferung am vereinbarten Ablieferungsort durchzuführen, soweit dies möglich und zumutbar ist, und wenn sich ein Mangel zeigt, ZETEPRO unverzüglich Anzeige zu machen. Andernfalls gilt die Leistung/Ware als genehmigt, sofern der Mangel bei der Untersuchung feststellbar war. Die Vorschrift des § 377 HGB findet auch bei Werkverträgen und Werklieferungsverträgen entsprechende Anwendung. Für die Quantitätsermittlung erbringen im Verhältnis der Parteien zueinander die Feststellungen der jeweiligen Transportführer einen widerlegbaren Beweis.

6.2 Soweit Mängel bei einer kaufmännischen und sensorischen Überprüfung nicht feststellbar sind, hat der Kunde zum Zwecke der Untersuchung repräsentative Proben zu ziehen und/oder einen Sachverständigen mit der eiligen Untersuchung zu beauftragen.

6.3.1 Rügen hat der Kunde uns unverzüglich, soweit Mängel oder Abweichungen ohne Sachverständigen feststellbar sind, bei innerdeutschen Geschäften spätestens in 3 Geschäftstagen, bei internationalen Geschäften spätestens binnen 10 Geschäftstagen seit der Ablieferung bzw. Freistellung am vereinbarten Ort mitzuteilen. Ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich, so sind die Proben im innerdeutschen Handel binnen 3 und im internationalen Handel binnen 10 Geschäftstagen nach der Ablieferung dem Sachverständigen anzuliefern. Eine Rüge ist spätestens binnen 3 Werktagen nach Eingang des Untersuchungsergebnisses beim Kunden, spätestens innerhalb von 3 Wochen seit Eintreffen der Ware am vertraglichen Bestimmungsort auszusprechen, soweit nicht die Untersuchung durch einen Sachverständigen längere Zeit in Anspruch genommen hat.

6.3.2 Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Übermittlung durch Schriftform oder Telefax und der konkreten Darstellung der beanstandeten einzelnen Mängel.

6.4 Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen uns sind bei erkennbaren oder durch Sachverständige feststellbaren Mängeln ausgeschlossen, wenn der Kunde vor Abschluss der Schadens- oder Mangelfeststellung durch ZETEPRO die gelieferte Ware oder Teile davon anfasst (Probenziehung zwecks Untersuchung ausgenommen), vom Untersuchungsort entfernt, anbricht, verarbeitet, bearbeitet oder sonst verändert oder weiter versendet.

6.5 Der Kunde ist verpflichtet, Regressansprüche gegen die jeweiligen Transportführer durch rechtzeitige Eintragung von Beanstandungen in die Transportdokumente zu sichern oder Beanstandungen schriftlich in sonstiger Weise vorzutragen, sowie nach Möglichkeit durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt oder die Unterlagen über die Reklamation gegenüber dem Transportführer uns nicht binnen 2 Wochen auf Anforderung vorgelegt, so verfallen die auf die konkrete Reklamation gestützten Ansprüche des Kunden.

6.6 Ist Zahlung gegen Dokumente vereinbart, so berechtigen Mängelrügen den Kunden nicht, die Aufnahme der Dokumente und die Bezahlung des Kaufpreises zu verweigern oder zu verzögern.

6.7 Liegt ein Mangel bei der Bearbeitung/Behandlung vor, so ist ZETEPRO nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer erneuten Bearbeitung oder zur Mangelbeseitigung berechtigt. In beiden Fällen ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Rücktransport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlagen insgesamt 2 oder mehr Nacherfüllungsversuche fehl oder verzögert ZETEPRO die erneute Bearbeitung oder sonstige Nacherfüllung unangemessen, so stehen dem Kunden die allgemeinen gesetzlichen Rechte zu, ohne dass es einer weiteren Nachfristsetzung bedarf. Im Falle ordnungsgemäßer Nacherfüllung sind Schadensersatzansprüche, soweit es sich nicht um Kosten des Kunden bei der Rücklieferung oder Nacherfüllung handelt, ausgeschlossen.

6.8. Stellt der Kunde als Besteller Stoffe /Rohware oder Verarbeitungsvorgaben oder - anweisungen zur Verfügung, so sind die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff oder auf seine Vorgaben für die Produktion/Verarbeitung zurückzuführen ist.

7. Haftungsklarstellung, -begrenzung, Verjährung

7.1 Schadensersatzansprüche aus und in Verbindung mit dem Liefer- oder Werkvertrag richten sich bezüglich Grund und Höhe nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen, wenn a) sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Geschäftsführung oder ihrer leitenden Angestellten beruhen; bei nicht vorsätzlicher Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; b) der ZETEPRO eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorgeworfen werden kann; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden begrenzt; c) die ZETEPRO eine besondere Garantie übernommen hat oder eine arglistige Zusicherung der Beschaffenheit oder ein arglistiges Verschweigen vorliegt oder d) die Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz oder den Grundsätzen über den Unternehmerrückgriff (478 BGB) abgeleitet werden. Im Übrigen ist unsere Haftung und die unserer Erfüllungsgehilfen, insbesondere für Subunternehmer und deren Mitarbeiter, auf Schadensersatz von einem Verschulden abhängig und bei leicht fahrlässigem oder schuldunabhängigem Verhalten ausgeschlossen. Eine Haftung für Schäden im Ausland oder nach ausländischem Produkthaftungsrecht ist ausgeschlossen, soweit sie nach Grund oder Höhe über das deutsche Recht und dessen Maßstäbe hinausgeht.

7.2 Soweit ZETEPRO haftet, ist ihre Haftung außer gemäß 7.1 b) in allen Fällen grober und leichter Fahrlässigkeit auf den Schaden beschränkt, den sie unter Berücksichtigung der Umstände, die sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, als Folge der Vertragsverletzung typischerweise hätte voraussehen können. 7.3 Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen uns aus oder in Verbindung mit dem abgeschlossenen Vertrag verjähren spätestens ein Jahr nach der vollständigen Ablieferung/Teilablieferung der Ware an den Kunden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und unter den Voraussetzungen der Nummern 7.1 a), c) und d). Wird die Ware nach einer Freistellung oder sonstigen Mitteilungen über die Abnahmemöglichkeit nicht unverzüglich abgenommen, so läuft die Verjährungsfrist seit dem Zugang der Mitteilung an den Kunden.

8. Geheimhaltungspflicht

Die Herstellung, Verarbeitung und/oder Bearbeitung der vom Kunden beigebrachten Produkte beruht auf dem besonderen Know-how ZETEPROS. Soweit dieses Know-how dem Kunden im Rahmen von Vertragsgesprächen, bei Audits, Betriebsbesichtigungen oder sonst z.B. bei der Bearbeitung, bekannt wird, verpflichtet er sich, die Kenntnisse geheim zu halten und weder für sich, noch über Dritte zu benutzen, insbesondere sie nicht ohne schriftliche Zustimmung von ZETEPRO Dritten zugänglich zu machen. Er verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von ZETEPRO nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, die der Höhe nach vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu zahlen.

9. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten ist Bad Bramstedt.

9.2 Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende nationale Recht. Die Anwendung des Gesetzes zu dem UN-Kaufrecht, Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und etwa an seine Stelle tretende Gesetze ist ausgeschlossen.

9.3 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit oder Beendigung des Vertrages betreffen, sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte in Hamburg zuständig. ZETEPRO kann den Kunden auch an seinem Sitz verklagen.